Richtlinien für Therapiehunde


des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen gem. § 39a Abs. 10 BBG

Präambel

„Der Therapiehund ist ein mit seinem Halter und seiner Halterin für die therapeutische Arbeit ausgebildeter und geprüfter Hund, der durch gezielten Einsatz positive Auswirkungen auf das Erleben und Verhalten von Menschen mit Behinderung erzielen soll. Der Hund hilft durch seine Anwesenheit und ist Teil des therapeutischen Konzepts.“

Tiergestützte Therapie umfasst unter Beiziehung der entsprechenden Fachleute geplante pädagogische, psychologische und sozialintegrative Angebote mit Tieren für Personen aller Altersgruppen mit kognitiven, sozial-emotionalen und motorischen Einschränkungen, Verhaltensstörungen und Förderschwerpunkten. Sie beinhaltet auch gesundheitsfördernde, präventive und rehabilitative Maßnahmen. Tiergestützte Therapie findet im Einzel- und Gruppensetting statt.

Die gegenständlichen Richtlinien beinhalten die Voraussetzungen für den Einsatz von Hunden beiderlei Geschlechts in ihrer Funktion als „Therapiebegleithunde“. Daher werden Therapiehunde im Folgenden als Therapiebegleithunde bezeichnet. Der unter Anleitung des/der Therapiebegleithundeführer/in ermöglichte Kontakt mit dem Lebewesen Hund zielt darauf ab, positive Veränderungen im Befinden und Verhalten von Menschen zu bewirken.

Vorschriften für gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe bleiben von den vorliegenden Richtlinien unberührt.

Der für den Hund mit Stress verbundene Einsatz als Therapiebegleithund setzt eine tragfähige und vertrauensvolle Bindung an den/die Therapiehundehalter/in voraus.

 

1 Voraussetzung für die Bezeichnung als Therapiebegleithund

Voraussetzung für die Bezeichnung als „Therapiebegleithund“ ist eine Ausbildung und die positive Beurteilung durch ein Gutachten von Sachverständigen. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial- und Umweltverhalten, Gehorsam, Kontrollierbarkeit und auf das funktionierende Zusammenspiel mit Menschen mit Behinderung sowie mit dem eigenen Halter oder der eigenen Halterin Bedacht zu nehmen.“

 

2 Kriterien für eine Qualitätsbezogene Beurteilung

Therapiebegleithunde gelangen im privaten Umfeld und im institutionellen Kontext zum Einsatz. Die breit gestreute Zielgruppe ist bei der Beurteilung von Therapiebegleithunden besonders zu berücksichtigen. Bei den Besuchen in sozialen Einrichtungen, Schulen u.a. kommen Therapiebegleithunde in Kontakt mit Menschen unterschiedlicher Altersstufen, Behinderungen und Erkrankungen, Temperamenten, spontan auftretenden Reaktionen usw. Es ist daher zu gewährleisten, dass nur gesunde, wesensfeste und gut trainierte Therapiebegleithunde zum Einsatz gelangen.

Die Bestimmungen des Bundestierschutzgesetzes und seiner darauf basierenden Verordnungen sind einzuhalten. 

 

2.1 Gesundheitliche Eignung

Alle in Österreich für den Einsatz als Therapiebegleithund vorgesehenen Hunde müssen einer tierärztlichen Untersuchung und regelmäßigen Kontrolluntersuchungen unterzogen werden. Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung ist Voraussetzung für die Zulassung für die Therapiebegleithundebeurteilung.

 

Die tierärztliche Untersuchung gliedert sich wie folgt:

▪ Klinische Untersuchung einschließlich parasitologischer Kotuntersuchung

▪ Orthopädische Untersuchung, Röntgenuntersuchung bei Verdacht

▪ Neurologische Untersuchung

▪ Verhalten bei der Untersuchung

 

Nähere Bestimmungen zur gesundheitlichen Beurteilung für den Einsatz und die Kontrolluntersuchungen von Therapiebegleithunden sind in Form standardisierter Vorgaben für die Befunderhebung auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu erstellen.

 

2.2 Sozial- / Umweltverhalten

Es ist ein umweltneutrales, von allgemeinen Umwelteinflüssen nicht beinflussbares Verhalten des Hundes gefordert. Therapiebegleithunde sollen ein gutmütiges, freundliches Wesen haben und kontaktfreudig sein. Erforderlich ist ein hohes Ausmaß an Stressbelastbarkeit und Toleranz gegenüber anderen Menschen und Lebewesen.

 

Auf folgende Gesichtspunkte ist dabei im Rahmen einer Wesensbeurteilung besonders Bedacht zu nehmen:

▪ Sozialverhalten

▪ Ängstlichkeit, Reizschwelle

▪ Jagdtrieb, Aggressionsverhalten

▪ Selbstsicherheit, Unbefangenheit

▪ Konzentrationsfähigkeit, Ablenkbarkeit

▪ Geräuschempfindlichkeit

 

2.3 Gehorsam

Der Gehorsam spielt eine tragende Rolle. Der Hund muss immer unter der Kontrolle des/der Halters/in sein. Der Therapiebegleithund muss bei den Einsätzen jederzeit abrufbar sein. Dabei sind insbesondere zu beurteilen:

▪ Leinenführigkeit

▪ Absetzen, Abliegen

▪ Abrufen, Freifolge

 

2.4 Anforderungen an die Beurteilung von Therapiebegleithunden –Einsatzbereiche

Die Vielfalt der Einsatzbereiche ist bei der Beurteilung von Therapiebegleithunden zu berücksichtigen. Der Umgang mit Kindern, Menschen mit Behinderung, alten Menschen, Gruppen, Personen mit besonderer Körperhaltung, Ausstrahlung von Ruhe bzw. Unruhe etc. soll dem Therapiebegleithund vertraut sein. Auch bei einer künftigen Spezialisierung soll ein Therapiebegleithund mit verschiedenen Verhaltensweisen (auch überraschenden Reaktionen) vertraut sein.

Vorgaben für den Einsatz von Therapiebegleithunden im institutionellen Kontext, insbesondere auch die Absprache der Besuche mit dem therapeutischen Personal, obliegen den für die Führung der Institution Verantwortlichen.

 

2.5 Anforderungen an den Therapiebegleithundeführer

Von entscheidender Bedeutung ist, dass der/die Hundehalter/in mit seinem/ihrem Therapiebegleithund ein stabiles, von Vertrauen geprägtes Team bildet und die Einsätze unter Beachtung der Belastungsfähigkeit des Hundes erfolgen. Die Begleitung bei Therapien ist unter fachlich therapeutischen Grundsätzen durchzuführen.

 

Bei den an das Team gestellten Anforderungen ist insbesondere zu achten auf:

▪ Art und Weise, wie der/die künftige Therapiebegleithundehalter/in mit dem Hund umgeht

▪ Anleitung des Einsatzes als Therapiebegleithund, Einwirken auf unterschiedliche Situationen

▪ Berücksichtigung der rassespezifischen und individuellen Eigenschaften des Hundes beim Einsatz (Lernverhalten, Aktivitätsgrad, Dominanzstreben)

▪ Erkennen der Reaktionsweisen des Hundes (positive Reaktionen, Belastungen, Überforderung etc.)

▪ Formen für den Ausgleich zur Therapie (Ruhe bzw. Schlaf, Auslauf- und Spielmöglichkeit)

▪ Versorgung, Pflege und Gesunderhaltung des Hundes

 

Beim Einsatz des Therapiebegleithundes mit ihm fremden Menschen liegt es in der Verantwortung des Hundeführers/der Hundeführerin, den Hund aus einer für den Einsatz bedenklichen Situation zu entfernen.

 

3 Beurteilungsverfahren- Beurteilungsordnung

Die Beurteilung von Therapiebegleithunden gliedert sich in die Erstbeurteilung vor dem Einsatz als Therapiebegleithund und die jährlich zu erfolgenden Nachkontrollen. Bei der Beurteilung ist auf das Sozial-/Umweltverhalten, Gehorsam und die unterschiedlichen Einsatzbereiche von Therapiebegleithunden Bedacht zu nehmen. Der Umgang mit dem Therapiebegleithund, Schutz vor Überlastung, Erkennen von Stress ist besonders zu beachten. Die Beurteilung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil.

Nähere Bestimmungen für die Beurteilung von Therapiebegleithunden in Theorie und Praxis gemäß Pkt. 2 der Richtlinien sind in Form einer Beurteilungsordnung unter Verwendung standardisierter Untersuchungs- und Beurteilungsbögen durch die mit den Beurteilungen beauftragte Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Sozialministerium zu erlassen. Die Auswahl von Sachverständigen obliegt der Prüfstelle.

Quelle: Sozialministerium 

 


"Ein Hund spiegelt die Familie. Wer sah jemals einen munteren Hund in einer verdrießlichen Familie oder einen traurigen in einer glücklichen? Mürrische Leute haben mürrische Hunde, gefährliche Leute gefährliche."

Arthur Canon Doyle